Verschärfungen vor allem für Einzelhändler und Anbieter körpernaher Dienstleistungen
Die bayerischen IHKs informieren über folgende wesentlichen Änderungen, die entsprechend der geänderten Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die bisherigen Vorgaben hinausgehen:
Einzelhandel
- Individuelles Terminshopping (Click & Meet mit Nachweis eines negativen Corona-Tests) ist nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz bis maximal 150 möglich.
- Entgegen der neuen Regelungen auf Bundesebene dürfen Blumenläden, Gärtnereien und der Buchhandel in Bayern nicht unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 ist auch in diesen Geschäften nur Click & Meet erlaubt.
- Geschäfte, die weiterhin unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen dürfen, müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten. So muss die zulässige Kundenzahl halbiert werden: Bis maximal 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmetern zulässig. Bei Verkaufsflächen, die 800 Quadratmeter übersteigen, gilt ein Kunde pro 40 Quadratmeter.
Körpernahe Dienstleistungen:
- Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege ist auch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen Zwecken nicht mehr gestattet.
- Friseure und Fußpfleger in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten: Auch für Mitarbeiter gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kunden bekommen nur noch Zutritt zum Geschäft, wenn sie einen aktuellen - maximal 24 Stunden alten - negativen Corona-Test vorlegen.
Die Industrie- und Handelskammern in Bayern setzen sich dafür ein, dass die bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen zumindest an die bundesweite Regelung angeglichen werden.