Neue Widerrufsklausel gilt seit 1. April 2008

Seit 1. April 2008 ist die neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft, die gewerbliche Online-Händler aufatmen ließ. Händler müssen ihre Kunden auch im Internet über ihre Widerrufsrechte informieren; vor dem 1. April 2008 war aber völlig unklar, wie dies zu geschehen hat. Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen hatten Abmahnvereinen Tür und Tor geöffnet. Die BGB-Informationspflichtenordnung mit überarbeiteten Mustertexten sorgt jetzt für mehr Rechtssicherheit als früher.

 

Die neue Regelung trägt den Forderungen der IHK-Organisation Rechnung. Es gibt keinen Anhang mehr, die Belehrung wurde deutlich verkürzt. Wichtig ist bei der Verwendung der Muster, dass diese ohne Zusätze und nicht vorgesehene Abänderungen umgesetzt werden.

Absolute Rechtssicherheit besteht jedoch auch bei deren Verwendung nicht, s.u. Die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung finden Sie in der rechten Spalte zum Download. BIHK und DIHK unterstützen gleichzeitig zusammen einen abgemahnten Ebay-Händler in einem Musterprozess, damit es zu einer gerichtlichen Klärung der Situation kommt.

 

Dieser Streit wird nun wohl höchstrichterlich geklärt. Das Landgericht Berlin urteilte am 26.02.2008 nämlich zwar zulasten des Ebay-Händlers, seine Argumente erklärten die Richter jedoch für 'gut begründet und nachvollziehbar'. Das klingt zwar auf den ersten Blick unbefriedigend, gibt dem DIHK aber die Möglichkeit, das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof weiterzutreiben. Auf eine solche Entscheidung dürften angesichts der unklaren Rechtsverhältnisse Tausende von kleinen und großen Online-Händlern warten. Im zu entscheidenden Fall war ein Verkäufer afrikanischer Kunstgegenstände wegen angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt worden. Kernpunkt in diesem und zahlreichen ähnlichen Prozessen ist die Formulierung, mit der die Online-Käufer auf die so genannte Widerrufsbelehrung hingewiesen werden. Problematisch sind insbesondere Fristlänge und Fristbeginn für den Widerruf.

 

Die Zahl der Abmahnungen hat ein Ausmaß erreicht, dass sich der Verdacht aufdrängt: Hier wird ein an sich legitimes Rechtsmittel massenhaft missbraucht, so der DIHK. Online-Händler müssten immer häufiger wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wettbewerbsverstöße mit Abmahnungen rechnen. Grundsätzlich ist natürlich richtig: Wenn jemand gegen Gesetze wie zum Beispiel das Fernabsatzrecht verstößt und damit einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG begeht, muss er auch die Folgen tragen. Doch sind auch die Händler nicht sicher, die den vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Mustertext zur Widerrufsbelehrung verwenden. Auch Rechtsanwalt Prof. Jan Bernd Nordemann von der Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert, der den DIHK in diesem Musterprozess vertrat, hält die bisherige Rechtsprechung für nicht praxisgerecht. 'Ein einfacher Unternehmer muss klüger sein als der Gesetzgeber. Wenn schon das Bundesjustizministerium es nicht schafft, eine rechtsfehlerfreie Musterwiderrufsbelehrung zu erstellen, wie soll dann ein kleiner Ebay-Händler wissen, wie er richtig belehren soll?' Es könne doch allenfalls eine Bagatelle sein, wenn er den Text des Bundesjustizministeriums wörtlich abschreibe.

 

 

Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beenden, wird voraussichtlich zum 11. Juni 2010 ein neues Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft treten, welches für mehr Rechtssicherheit sorgen wird. Zwischen Online-Auktionsplattformen und herkömmlichen Onlineverkäufen soll nicht mehr unterschieden werden. Auch werden neue Muster für Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht festgelegt, bei deren Verwendung der Händler zukünftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mehr befürchten muss. Wir werden Sie im nächsten Jahr zu den Neuerungen informieren.

DIHK AHK

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